• #Finanzen im Alltag
  • Erbe, Schenkung, Testament: Nimm die Dinge in die Hand, solange du es kannst

    16.06.25

    15 min
    Mit dem eigenen Tod auseinandersetzen: unangenehm. Noch unangenehmer, wenn das, was danach bleibt, nicht geregelt ist. Denn die, die du zurücklässt, haben es dann doppelt schwer. Besser, du nimmst Dinge wie Testament, Erbschaft und Schenkungen rechtzeitig selbst in die Hand – bevor du es nicht mehr kannst.
    Ein älteres Ehepaar bespricht Dokumente an einem Holztisch in einem gemütlichen Raum mit einem Fenster und Regalen im Hintergrund. Ihnen gegenüber sitzt jemand und hält ein Dokument in der Hand.

    Das heißt nicht nur zu Lebzeiten, sondern fit, in vollem Bewusstsein und mit der Fähigkeit, weitreichende Entscheidungen zu treffen. Denn Erbschaftsthemen sind komplex. Umso wichtiger, dass du dich frühzeitig damit auseinandersetzt und die Dinge regelst. Das hilft dir später, und es hilft deiner Familie und den Hinterbliebenen. Sogar Steuern kannst du sparen, wenn du Freibeträge ausnutzt und dein Hab und Gut so weitergibst, wie du es dir wünschst.

    Ein Donut-Diagramm mit 66 % „kein gültiges Testament“ und 34 % „ein gültiges Testament“ in orangefarbenen bzw. blauen Segmenten.

    Ein Testament vermeidet Streit (und hohe Steuern)

    Warum ist ein Testament sinnvoll? Laut einer Erhebung der Plattform Statista hatten 66 Prozent der Deutschen zum Zeitpunkt der Erhebung kein gültiges Testament. Die Folgen sind wenig überraschend: Fast jede fünfte Erbschaft in Deutschland endet in einem Familienstreit. Wer jedoch die Erbfolge frühzeitig und rechtssicher regelt, hat gute Chancen, den Familienfrieden zu wahren. Hat alles noch Zeit? Denk daran: Unklare Erbverhältnisse können unnötig hohe Erbschaftssteuern zur Folge haben.

    Und auch, wenn’s (noch) kein Testament sein soll – eine frühzeitige Vorsorge und Gedanken dazu, was mit deinem Besitz später passieren soll, sind Gold, Geld und ein gutes Gefühl wert.

    Richtig vererben: Auf die Details kommt’s an

    Wer kein Testament zur individuellen Nachlassregelung hinterlässt, dessen Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese ordnet Erbinnen und Erben nach Ordnungen:

    1. Kinder und Enkel (1. Ordnung)

    2. Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen (2. Ordnung)

    3. Großeltern, Onkel und Tanten (3. Ordnung)

    Der Ehegatte oder die Ehegattin erbt zusätzlich – je nach Güterstand:

    • Im gesetzlichen Güterstand (über die Zugewinngemeinschaft) die Hälfte

    • Mit Kindern: Ehepartner oder Ehepartnerin die Hälfte, Kinder teilen sich die andere Hälfte

    Zum Schutz naher Angehöriger gibt es außerdem den Pflichtteil in Höhe von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Kinder, gegebenenfalls Eltern. Der Anspruch besteht auch bei Enterbung, der Pflichtteil muss aber aktiv eingefordert werden. Einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Pflichtteile müssen auch bei individueller Regelung durch ein Testament beachtet werden.

    Ein bärtiger Mann mit Brille liest ein Dokument, während er in einem Sessel sitzt, eingewickelt in eine Decke in der Nähe eines Fensters.

    Was regelt das Testament?

    Ein Testament regelt die Nachfolge des Erblassers oder der Erblasserin und kann diese Punkte enthalten:

    • Bestimmung der Erbenden (Einzelpersonen oder mehrere)

    • Enterbung bestimmter gesetzlicher Erbinnen und Erben

    • Vermächtnisse: Zuwendungen an bestimmte Personen, ohne sie zu Erben oder Erbinnen zu machen

    • Teilungsanordnungen: zum Beispiel zur Regelung, wer eine Immobilie und wer Barvermögen bekommt

    • Ersatzerbinnen oder -erben: Diese kommen zum Zug, falls ein Erbe oder eine Erbin vorher verstirbt

    • Benennung der Testamentvollstreckung: Wer soll die Nachlassabwicklung übernehmen?

    Erbe oder Vermächtnis – was ist der Unterschied?

    Im Erbrecht haben „Erbe“ und „Vermächtnis“ unterschiedliche Bedeutungen. Beim Erbe geht es um rechtliche Nachfolgerinnen und Nachfolger der verstorbenen Person. Sie bekommen einen Anteil am gesamten Nachlass, werden Teil der Erbengemeinschaft, wenn es mehrere Erbinnen und Erben gibt, sind verantwortlich für Schulden des Erblassers oder der Erblasserin (zum Beispiel laufende Kredite oder unbezahlte Rechnungen) und können mitentscheiden, was mit dem Nachlass geschieht (ob beispielsweise eine Immobilie verkauft oder behalten wird).

    Ein Vermächtnis dagegen beschreibt die Zuwendung einzelner Dinge oder Beträge. „Meine Nichte erhält mein Auto.“ oder „Mein Onkel bekommt 10.000 Euro.“ gehören in diese Kategorie. Der Vermächtnisnehmer oder die Vermächtnisnehmerin wird nicht Erbe oder Erbin, hat kein Mitspracherecht beim Nachlass, haftet nicht für Schulden, hat aber einen Anspruch, dass er oder sie bekommt, was im Testament versprochen wurde. Ein Vermächtnis bestimmt, dass etwas weitergegeben werden soll – aber ohne Verantwortung.

    Um hier Fehler bei der Formulierung zu vermeiden, lohnt sich der Besuch beim Notar: für ein notariell beglaubigtes Testament mit den korrekten Begriffen und genau nach deinen Wünschen.

    Der Erbvertrag: bindende Vereinbarung

    Mit einem Erbvertrag kommt eine bindende Vereinbarung zur Erbfolge zustande, meist zwischen Erblasser oder Erblasserin und künftigen Erbinnen und Erben. Dabei ist ein solcher Vertrag – im Unterschied zum Testament – nicht einseitig widerrufbar. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden; oft wird er zwischen Eheleuten geschlossen. Häufig ist er außerdem mit Gegenleistungen verbunden: „Ich vererbe dir mein Haus, wenn du mich pflegst.“

    Älteres Paar auf einer Decke liegend, das sich liebevoll in die Augen blickt, wobei die weiche Beleuchtung ihre Mimik hervorhebt.

    Das Berliner Testament

    Diese besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments können nur Eheleute und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner erstellen. Darin setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerbinnen und -erben ein und bestimmen, wem nach dem Tod der länger lebenden Person der gemeinsame Nachlass zufallen soll; meist sind die Kinder des Paares. Aufgebaut ist es also in der Reihenfolge „Ersterbe: Der überlebende Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin erbt alles – Schlusserbe: Die Kinder eben nach Tod des zweiten Elternteils“. Der Vorteil dabei: Die länger lebende Person ist finanziell abgesichert, zudem ist alles leicht zu verstehen und einzurichten, und es verhindert, dass Kinder ihren Erbteil sofort fordern.

    Aber Achtung: Das Berliner Testament hat auch Nachteile. Kinder können trotzdem ihren Pflichtteil (also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) sofort nach dem ersten Todesfall verlangen – in bar! Besonders bei vorhandenen Immobilien kann das die überlebende Person in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Außerdem kann diese Form des Testaments erhebliche steuerliche Nachteile für die Erbenden haben. Kinder verlieren auf diese Weise unter Umständen den persönlichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der sonst je Elternteil besteht.

    Nach dem ersten Todesfall lässt sich das gegenseitige Testament meist nicht mehr ändern, auch nicht, wenn sich die Lebensumstände drastisch ändern. Wenn ihr diese Testamentsform wählt, solltet ihr also gegebenenfalls den Pflichtteilsverzicht der Kinder vereinbaren und Strafklauseln einbauen (wer den Pflichtteil fordert, wird als Schlusserbe enterbt). Auch eine Wiederverheiratungsklausel ist denkbar.

    Der Name des Berliner Testaments stammt übrigens angeblich daher, dass diese Testamentsgestaltung unter Eheleuten im preußischen Berlin besonders verbreitet war und später seine Erwähnung in Klammern gesetzt im BGB fand. Heute heißt das Modell übrigens „Gegenseitige Erbeinsetzung“ und ist unter § 2269 BGB zu finden.

    Die Vermächtniswünsche in Deutschland hat Statista im Februar 2025 erhoben; 61 Prozent der Deutschen wollen materielle Besitztümer vererben. Interessant: 72 Prozent der Befragten wollen ihren Mitmenschen vor allem Wertvorstellungen und Überzeugungen hinterlassen. Das geht dann ganz ohne Steuern.

    Was solltest du beim Schreiben des Testaments unbedingt beachten?

    Wie kannst du dein Testament schreiben, damit es auch wirklich seinen Zweck erfüllt? Ist ein Testament ohne Notar gültig? Wie genau solltest du dein Testament handschriftlich verfassen?

    Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

    • Dein Testament muss handschriftlich von dir verfasst sowie mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Ein auf dem Computer getipptes und ausgedrucktes Testament ist auch mit eigenhändiger Unterschrift ungültig!

    • Zeit und Ort der Niederschrift müssen ebenfalls unbedingt eingetragen werden.

    • Besteht das Testament aus mehreren Seiten, muss jede einzelne Seite fortlaufend nummeriert, mit dem aktuellen Datum versehen und mit vollem Namen unterschrieben sein.

    • Vermeide schwammige Formulierungen und achte auf juristisch korrekte Begriffe. Dein Vermögen solltest du beispielsweise nicht „vermachen“, sondern ausdrücklich „vererben“. Und erst recht nicht sollte „XY das meiste bekommen“.

    • Unterscheide zwischen Erbinnen bzw. Erben (erben einen Anteil am gesamten Nachlass) und Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern (bekommen nur bestimmte Gegenstände). Wichtig dabei: Eine Erbin oder ein Erbe trägt auch die Schulden mit, Vermächtnisnehmende nicht.

    • Ergänze bei mehreren Personen gleichen Namens unbedingt Geburtsdatum und/oder Adresse.

    • Denke an die Pflichtteilsberechtigten: Ehepartnerin oder Ehepartner, Kinder unter Umständen Eltern haben immer Anspruch auf ihren Pflichtteil am Erbe – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Du kannst sie zwar enterben, aber sie können trotzdem Geld fordern.

    • Lege fest, wer das Testament vollstrecken soll. Das ist vor allem bei komplizierten Verhältnissen oder zerstrittenen Erbinnen und Erben sinnvoll. Denke auch an Ersatzerbende, falls der oder die Haupterbende vor dir stirbt.

    • Bewahre das Testament sicher auf. Das geht beispielsweise beim Notar, beim Amtsgericht (gegen Gebühr) oder feuerfest zu Hause – und teile mit, wo es hinterlegt ist! Oft wird allein das Auffinden des Testaments schon zur Herausforderung, die du vermeiden kannst.

    • Der Gang zum Notar kostet zwar Geld, lohnt sich aber, wenn du sichergehen willst.

    • Regelmäßig überprüfen: Lebenssituationen ändern sich, zum Beispiel durch Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern oder neue Vermögenswerte. Dein Testament sollte immer aktuell sein. Das neue Testament hebt automatisch alle älteren auf.

    Eine ältere Frau und eine jüngere Frau sitzen im Freien und lächeln sich freundlich zu. Die jüngere Frau legt ihren Kopf auf die Schulter der älteren Frau.

    Schenken statt vererben – gute oder schlechte Idee?

    Wenn du dein Vermögen lieber zu Lebzeiten verschenken willst, kannst du damit die spätere Erbfolge erleichtern; dann wird von „vorweggenommener Erbfolge“ gesprochen. Damit kannst du

    • Schenkungssteuer sparen (wenn du die Freibeträge alle zehn Jahre nutzt, dazu gleich mehr)

    • Streit unter Erbenden vermeiden

    • deine Versorgung langfristig sichern (zum Beispiel durch Wohnrecht im Haus, das verschenkt wird)

    Typische Formen der Schenkung sind die Weitergabe von Immobilien oder die Übertragung von Unternehmensanteilen. Aber ist Vererben oder Verschenken besser?

    Schenkungssteuer sparen mit Freibeträgen

    Während steuerliche Freibeträge bei einer Erbschaft nur einmalig geltend gemacht werden können, lassen sie sich bei Schenkungen alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen – und zusätzlich, sobald der Erbfall eintritt. Die Höhe der Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge orientiert sich am jeweiligen Vermögenswert und am Verwandtschaftsgrad der Erbinnen und Erben, der in drei Steuerklassen unterteilt ist. Je näher die Verwandtschaft, umso höher ist der Freibetrag. Alle relevanten Daten dazu haben wir in den zwei Tabellen zusammengestellt.

    Schenkungs- und Erbschaftssteuersätze*

    Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
    75.000 €
    15 %
    30 %
    300.000 €
    20 %
    30 %
    600.000 €
    25%
    30 %
    6.000.000 €
    25%
    30 %
    13.000.000 €
    23%
    35 %
    50 %
    26.000.000 €
    27 %
    40 %
    50 %
    über 26.000.000 €
    30 %
    43 %
    50 %

    Schenkung und Erbschaft: Persönliche Freibeträge*

    Ehegatten / eingetragene Lebenspartner*innen (Steuerklasse I)
    500.000 €
    Kinder (Steuerklasse I)
    400.000 €
    Enkelkinder (Steuerklasse I)
    200.000 €
    Eltern (Steuerklasse I)
    100.000€
    Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen und Nichten sowie Eltern und Großeltern bei Schenkung zu Lebzeiten)
    20.000 €
    Personen, zu denen keine Verwandtschaft besteht (Steuerklasse III)
    20.000 €

    *Alle Angaben ohne Gewähr

    Du musst also auch für Geschenktes Steuern zahlen, kannst dafür aber die Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue nutzen und so das zu verschenkende Vermögen aufteilen. Schenkungen sollten also frühzeitig durchdacht und angestoßen werden! Denn die Zehnjahresfrist hilft zwar, bedeutet aber dennoch – je nach Summe – eine lange Zeit und Geduldsprobe, um die Schenkungssteuer zu sparen.

    Je nach Zweck der Zuwendung werden Schenkungen übrigens aufs Erbe angerechnet. Achtung also bei unterschiedlich hohen Zuwendungen an Geschwister. Regelmäßige Zuschüsse, die beispielsweise Eltern als Unterhalt an ihre Kinder geben, sind aber nur in „übermäßiger Höhe“ ausgleichspflichtig.

    Per Vollmacht selbstbestimmt bleiben

    Um Vollmachten und Verfügungen solltest du dich kümmern, solange du das selbstbestimmt kannst. Sinnvoll vorsorgen ist das A und O, um sicherzustellen, dass im Fall des Falles alles in deinem Sinn weiterlaufen kann. Wird vorab nichts geregelt, ist das Betreuungsgericht befugt, eine rechtliche Betreuung für dich einzusetzen. Das kann jemand aus deiner Familie sein, aber auch eine völlig fremde Person! Erwachsene Kinder, Ehepartnerinnen oder Ehepartner dürfen nicht automatisch für dich entscheiden, auch die engsten Angehörigen brauchen dafür eine Vollmacht.

    Achte bei den beiden genannten Bankvollmachten darauf, wann sie gelten sollen. „Zu Lebzeiten und über den Tod hinaus“ bedeutet, dass sie sofort nach Erteilung gültig sind. Der Zusatz „Über den Tod hinaus“ bedeutet, sie bleiben sie auch nach deinem Tod gültig, bis die Bank vom Tod erfährt – das eignet sich zum Beispiel für Bestattungskosten oder laufende Ausgaben. Vorsicht! Die bevollmächtigte Person könnte also theoretisch sofort über dein Konto verfügen und es leer räumen. Du solltest also nur Personen bevollmächtigen, denen du absolut vertraust.

    Wählst du die Vollmacht „Nur für den Todesfall“, wird die Person erst nach deinem Tod bevollmächtigt. Das heißt aber auch, dass die Vollmacht im Pflegefall und wenn du selbst nicht mehr bestimmen kannst, nicht gültig ist.

    Eine reine Bankvollmacht gilt im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nur bei dieser einen Bank. Eine umfassende Vorsorgevollmacht deckt alle Lebensbereiche ab, also auch andere Banken, deine Versicherungen, Behörden etc. Viele Menschen kombinieren beides: eine Bankvollmacht für den Alltag und eine umfassende Vorsorgevollmacht für den Notfall.

    Ein Paar schaut der Sonne entgegen, wobei der Mann die Frau von hinten umarmt und beide zufrieden lächeln.

    Kontrollierte Vermögensübertragung

    Wenn du alle Freiheiten über dein Vermögen behalten willst, kommt eine Schenkung zu Lebzeiten für dich nicht infrage. Eine sorgsam geplante Vermögensübertragung, wie sie etwa die genossenschaftliche R+V Versicherung anbietet, könnte eine gute Lösung für dich sein. Damit bleibst du flexibel und nutzt darüber hinaus deutliche Steuervorteile für dich und deine Erbinnen und Erben. Bis zu einem von dir festgelegten Ablauftermin kannst du jederzeit Kapital entnehmen oder die Auswahl der Begünstigten ändern.

    Je früher du dich mit Erbe, Schenkung und Vorsorge beschäftigst, desto mehr Gestaltungsfreiheit hast du – für dich und für die Menschen, die dir wichtig sind. Du kannst Streit vermeiden, Steuern sparen und sicherstellen, dass dein Wille respektiert wird. Wir unterstützen dich dabei gerne – mit Erfahrung, Vertrauen und Lösungen, die zu deinem Leben passen.
    Pflichtteil, Erbe, Schenkung, Testament: Alles gut geregelt