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Zahlungskontengesetz (ZKG)

Zahlungskontengesetz (ZKG)

Hier finden Sie die Angaben zum Zahlungskontengesetz

  • Vorvertragliche Entgeltinformation gemäß §§ 5 bis 9 ZKG, 47 Absatz 2 ZKG
  • Allgemeine Informationspflichten gemäß §14 ZKG
  • Angaben zum Filialnetz sowie zum Geldautomatennetz gemäß Vergleichskriterien §17 Nrn. 2 und 3 ZKG

Gemäß 14 Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Absatz 3 des Zahlungskontengesetzes stellen wir Ihnen nachfolgend die vorvertraglichen Entgeltinformationen zur Verfügung. Diese zeigen auf, welche Kosten bei uns für Ihr SpardaZero, SpardaGiro oder das Basiskonto anfallen.

Nachfolgend stellen wir Ihnen Informationen zum Basiskonto und zur Kontenwechselhilfe zur Verfügung. Außerdem finden Sie hier unser Glossar, indem wir bestimmte verwendete Begriffe kurz und verständlich für Sie erklären.

Gemäß § 17 Satz 1 Nr. 2 ZKG in Verbindung mit § 4 VglWebV und § 17 Nr. 3 ZKG in Verbindung mit § 5 VglWebV stellen wir Ihnen nachfolgend die Angaben zum Filialnetz sowie die Angaben zum Geldautomatennetz zur Verfügung.

Gemäß 14 Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Absatz 3 des Zahlungskontengesetzes stellen wir Ihnen nachfolgend die vorvertraglichen Entgeltinformationen zur Verfügung. Diese zeigen auf, welche Kosten bei uns für Ihr SpardaZero, SpardaGiro oder das Basiskonto anfallen.

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